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Allgemein
Im Rahmen des Aufbaus des Elektronischen Urkundenarchivs befasst sich die Bundesnotarkammer mit den technischen Rahmenbedingungen des Scannens zur Aufnahme von Urkunden in die ab 1. Januar 2022 nach dem dann geltenden § 55 Absatz 2 BeurkG zu führende elektronische Urkundensammlung. Notarinnen und Notare sollen bei der Einhaltung der in § 56 Absatz 1 Satz 1 BeurkG k.F. geregelten Amtspflicht dabei unterstützt werden, durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen.
Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird die Bundesnotarkammer ein Elektronisches Urkundenarchiv einrichten, das die sichere Aufbewahrung...